Satzung des Bürgervereins Adendorf e.V.

 § 1  
Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Adendorf e.V.“. Sein Sitz ist Adendorf

 § 2
 Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb eingestellt. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst:

 a)      alle kommunalen Angelegenheiten die von kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung sind;

b)      die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes;

c)      die Information der Mitglieder und Bürger über wichtige kommunale Entscheidungen und deren Beweggründe sowie Entwicklungen in der Gemeinde;

d)      die Verbesserung der Integration der Neubürger in die Gemeinde;

e)      die Pflege der Wohltätigkeit;

f)        die Förderung des Heimatgedankens;

g)      die Pflege der Geselligkeit.

 Die Satzungsgemäßen Aufgaben unter a) – g) sollen z.B. durch die nachfolgenden Maßnahmen verwirklicht werden:

 Zu a)    Mitteilungsblätter, Informationsabende, Vorträge und Podiumsdiskussionen mit Sachverständigen;

Zu b)    Mitteilungsblätter, Informationsabende, Vorträge und Podiumsdiskussionen mit Sachverständigen, Wanderungen, Besichtigungsfahrten, Säuberungs- und Rekultivierungsaktionen in Wald und Flur;

Zu c)    Mitteilungsblätter, Informationsabende, Vorträge und Podiumsdiskussionen, Vereinszeitung, Pressemitteilungen, öffentliche Infostände;

Zu d)    Dorfgemeinschaftsveranstaltungen

Zu e)    Aufruf der Organisation von Kleider- und Geldsammlungen zur Spende an Bedürftige;

Zu f)     Pflege und Bekanntmachung von Kulturgütern der Gemeinde, Förderung der plattdeutschen Sprache und des deutschen Liedgutes;

Zu g)    Straßen- und Dorffeste, Theaterveranstaltungen, Fahrten zu anderen Bürgervereinen.

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 Der Verein ist parteipolitisch neutral und frei von religiösen Bindungen.

 § 3
 Der Verein hat

 a)      ordentliche Mitglieder

b)      Ehrenmitglieder

 Ordentliche Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Vereinigungen und Firmen, wenn sie bereit sind, die im $ 2 angeführten Aufgaben zu unterstützen.

Ehrenmitglieder können von einer Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 $ 4

 Der Antrag um Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird dem/der Antragsteller/in nicht binnen eines Monats nach Stellung seines/ihres Aufnahmeantrages ein ablehnender Bescheid erteilt, gilt er/sie als aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt in jedem Falle mit Wirkung vom ersten des Monats, in welchem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Die Zurückweisung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

 § 5

 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder sind bei allen Versammlungen des Vereins voll antrags- und stimmberechtigt.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, nach den Bestimmungen dieser Satzung zu handeln, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und ein übernommenes Amt gewissenhaft zu verwalten.

 § 6

 Die Mitgliedschaft endet mit durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur auf den Schluss des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Er muss schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – aus dem Verein, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind u.a.

a)      jeder Verstoß gegen die Belange des Vereins, gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins, die für das Mitglied verbindlich ist;

b)      öffentliche Verletzung des Ansehens des Vereins;

c)      unehrenhaftes Verhalten;

d)      wenn es den Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat.

 Vor Eröffnung des Ausschlußverfahrens hat der Vorstand das betreffende Mitglied zu hören. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, der berechtigt ist, binnen eines Monats die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Austritt oder Ausschluss aus dem Verein entbindet nicht von der Verpflichtung, den Jahresbeitrag bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Mit dem Ende der Mitgliedschaft oder dem Zeitpunkt des Ausschlusses gehen alle Mitgliedsrechte an den Verein sowie der Anspruch auf Benutzung seines Eigentums und seiner Einrichtungen verloren.

 § 7

 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Mitglieder-Hauptversammlung für das laufende Kalenderjahr festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1.1. eines Jahres oder am 1. des Monats, indem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Der Beitrag ist ganzjährlich bis zum 31. März für das laufende Jahr zu zahlen.

 § 8

 Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von der/dem 2. bzw. 3. Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1x im Jahr statt. Die im Monat Februar stattfindende Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Auf ihr haben die Schriftführer einen Jahresbericht, der/die Rechnungsführer/in einen Kassen- und Vermögensbericht zu erstatten.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einen Monat vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder es verlangt. Die Geschäftsordnung wird von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 18 Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Protokolle sind von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 § 9

 Die Abstimmung erfolgt in allen Versammlungen, sofern nichts anderes bestimmt ist oder eine andere Abstimmungsart in der Versammlung beschlossen wird, durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 § 10

 Der Vorstand besteht aus

-         der/dem 1. Vorsitzenden

-         der/dem 2. Vorsitzenden

-         der/dem 3. Vorsitzenden

-         dem/der Rechnungsführer/in

-         dem/der 1. Schriftführer/in

-         dem/der 2. Schriftführer/in

-         dem/der 1. Beisitzer/in

-         dem/der 2. Beisitzer/in

-         dem/der 3. Beisitzer/in

 Die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der 3. Vorsitzende und der/die Rechnungsführer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird nach außen durch mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Ihnen obliegt neben der Vertretung des Vereins nach außen die Leitung der Vereinsversammlungen.

 Der/die 1. Und der/die 2. Schriftführer/in führen arbeitsteilig die Versammlungsprotokolle. Alle Protokolle sind von dem/der Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind dem Vorstand auf der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen. Den Schriftführern obliegt die Erstattung des Jahresberichtes auf der Jahreshauptversammlung (§8).

 Der/die Rechnungsführer/in verwaltet die Kasse und hat in der Hauptversammlung den Kassen- und Vermögensbericht zu erstatten.

 Die Beisitzer werden im Rahmen vom Vorstand beschlossener Aufgaben tätig.

 Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung Beschlussorgan des Bürgervereins. Sitzungen des Vorstandes sollen etwa alle sechs Wochen stattfinden, jedenfalls aber siebenmal im Jahr.

 Mitglieder im Gemeinderat von Adendorf können nicht im Vorstand tätig sein.

 § 11

 Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung einen Beirat berufen. Dem Beirat gehören die Ehrenvorsitzenden, die Ehrenmitglieder und die Gruppensprecher/innen an. Mitglieder des Beirates haben im Vorstand beratende Stimme.

 § 12

 Die Hauptversammlung kann Sprecher/innen für Arbeitsgruppen wählen. Bilden sich im laufe des Jahres weitere Gruppen, so werden für diese auf der folgenden Hauptversammlung ebenfalls Sprecher/innen gewählt. Die Wahl der Gruppensprecher/innen gilt jeweils bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

 § 13

 Die Wahlen für den Vorstand werden in der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vorgenommen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung in dessen Amt berufen.

 § 14

 In der Hauptversammlung sind alljährlich zwei Rechnungsprüfer/innen sowie zwei stellv. Rechnungsprüfer/innen für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, die Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen. Sie haben das gesamte Rechnungswesen zu prüfen und in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und Entlastung zu beantragen. Es sind ihnen auf Anforderung jederzeit Bücher und Kasse und alle Belege von dem/der Rechnungsführer/in vorzulegen.

§ 15

Anträge auf Änderung der Satzung müssen in ihrem Wortlaut mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Anträge aus Mitgliederkreisen auf Änderung der Satzung müssen von mindestens zwölf Mitgliedern unterzeichnet und sechs Wochen vor der nächsten Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Satzungsänderungen können nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 16

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit in der ersten Versammlung nicht erreicht, so kann die Auflösung von einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die frühestens vier Wochen und spätestens sechs Wochen nach der ersten Versammlung stattzufinden hat. Der Auflösungsbeschluss bedarf in der zweiten Versammlung eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens beschließt die auflösende Versammlung. Dasselbe darf nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 § 17

 Diese Satzung tritt mit dem 03.02.94 in Kraft.

 

Download der Satzung: satzung.doc

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Aufnahmeantrag

Antrag bitte ausdrucken und an angegeben Adresse senden