Satzung des Bürgervereins Adendorf e.V.
§
1
Der
Verein trägt den Namen „Bürgerverein Adendorf e.V.“. Sein Sitz ist Adendorf
§
2
Der
Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb eingestellt.
Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst:
a) alle kommunalen Angelegenheiten die von kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung sind;
b) die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes;
c) die Information der Mitglieder und Bürger über wichtige kommunale Entscheidungen und deren Beweggründe sowie Entwicklungen in der Gemeinde;
d) die Verbesserung der Integration der Neubürger in die Gemeinde;
e) die Pflege der Wohltätigkeit;
f) die Förderung des Heimatgedankens;
g) die Pflege der Geselligkeit.
Die Satzungsgemäßen Aufgaben unter a) – g) sollen z.B. durch die nachfolgenden Maßnahmen verwirklicht werden:
Zu a) Mitteilungsblätter, Informationsabende, Vorträge und Podiumsdiskussionen mit Sachverständigen;
Zu b) Mitteilungsblätter, Informationsabende, Vorträge und Podiumsdiskussionen mit Sachverständigen, Wanderungen, Besichtigungsfahrten, Säuberungs- und Rekultivierungsaktionen in Wald und Flur;
Zu c) Mitteilungsblätter, Informationsabende, Vorträge und Podiumsdiskussionen, Vereinszeitung, Pressemitteilungen, öffentliche Infostände;
Zu d) Dorfgemeinschaftsveranstaltungen
Zu e) Aufruf der Organisation von Kleider- und Geldsammlungen zur Spende an Bedürftige;
Zu f) Pflege und Bekanntmachung von Kulturgütern der Gemeinde, Förderung der plattdeutschen Sprache und des deutschen Liedgutes;
Zu g) Straßen- und Dorffeste, Theaterveranstaltungen, Fahrten zu anderen Bürgervereinen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch neutral
und frei von religiösen Bindungen.
§ 3
a)
ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle unbescholtenen
Personen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Vereinigungen und Firmen, wenn
sie bereit sind, die im $ 2 angeführten Aufgaben zu unterstützen.
Ehrenmitglieder können von einer Versammlung
auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
$ 4
Der Antrag um Aufnahme in den Verein
ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird
dem/der Antragsteller/in nicht binnen eines Monats nach Stellung seines/ihres
Aufnahmeantrages ein ablehnender Bescheid erteilt, gilt er/sie als aufgenommen.
Die Aufnahme erfolgt in jedem Falle mit Wirkung vom ersten des Monats, in
welchem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Die Zurückweisung eines Antrages
bedarf keiner Begründung.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind bei allen
Versammlungen des Vereins voll antrags- und stimmberechtigt.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, nach den
Bestimmungen dieser Satzung zu handeln, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu
entrichten, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und ein übernommenes
Amt gewissenhaft zu verwalten.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet mit durch
Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur auf den
Schluss des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
erfolgen. Er muss schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Der Ausschluss
eines Mitgliedes – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – aus dem Verein, kann
durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Wichtige Gründe sind u.a.
a) jeder Verstoß gegen die Belange des Vereins,
gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins, die für das Mitglied
verbindlich ist;
b) öffentliche Verletzung des Ansehens des
Vereins;
c) unehrenhaftes Verhalten;
d) wenn es den Beitrag trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat.
Vor Eröffnung des Ausschlußverfahrens
hat der Vorstand das betreffende Mitglied zu hören. Der Beschluss des
Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, der berechtigt ist,
binnen eines Monats die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein entbindet nicht von der Verpflichtung, den
Jahresbeitrag bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Mit
dem Ende der Mitgliedschaft oder dem Zeitpunkt des Ausschlusses gehen alle
Mitgliedsrechte an den Verein sowie der Anspruch auf Benutzung seines Eigentums
und seiner Einrichtungen verloren.
§ 7
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird
jährlich in der Mitglieder-Hauptversammlung für das laufende Kalenderjahr
festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1.1. eines Jahres oder am 1.
des Monats, indem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Der Beitrag ist
ganzjährlich bis zum 31. März für das laufende Jahr zu zahlen.
§ 8
Die Mitgliederversammlung wird von
der/dem 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von der/dem 2. bzw. 3.
Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens
1x im Jahr statt. Die im Monat Februar stattfindende Mitgliederversammlung ist
die Hauptversammlung. Auf ihr haben die Schriftführer einen Jahresbericht,
der/die Rechnungsführer/in einen Kassen- und Vermögensbericht zu erstatten.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
einen Monat vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der
Vereinszeitung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen einberufen
werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder es verlangt. Die Geschäftsordnung
wird von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegt. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 18 Vereinsmitglieder
anwesend sind. Die Protokolle sind von dem/der Versammlungsleiter/in und
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 9
Die Abstimmung erfolgt in allen
Versammlungen, sofern nichts anderes bestimmt ist oder eine andere
Abstimmungsart in der Versammlung beschlossen wird, durch einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10
Der Vorstand besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem 3. Vorsitzenden
- dem/der Rechnungsführer/in
- dem/der 1. Schriftführer/in
- dem/der 2. Schriftführer/in
- dem/der 1. Beisitzer/in
- dem/der 2. Beisitzer/in
- dem/der 3. Beisitzer/in
Die/der 1. Vorsitzende, die/der 2.
Vorsitzende, die/der 3. Vorsitzende und der/die Rechnungsführer/in sind
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird nach außen durch mindestens
zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Ihnen obliegt neben der
Vertretung des Vereins nach außen die Leitung der Vereinsversammlungen.
Der/die 1. Und der/die 2.
Schriftführer/in führen arbeitsteilig die Versammlungsprotokolle. Alle
Protokolle sind von dem/der Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen. Die
Protokolle der Vorstandssitzungen sind dem Vorstand auf der nächstfolgenden
Sitzung zu genehmigen. Den Schriftführern obliegt die Erstattung des
Jahresberichtes auf der Jahreshauptversammlung (§8).
Der/die Rechnungsführer/in verwaltet
die Kasse und hat in der Hauptversammlung den Kassen- und Vermögensbericht zu erstatten.
Die Beisitzer werden im Rahmen vom
Vorstand beschlossener Aufgaben tätig.
Der Vorstand ist neben der
Mitgliederversammlung Beschlussorgan des Bürgervereins. Sitzungen des
Vorstandes sollen etwa alle sechs Wochen stattfinden, jedenfalls aber siebenmal
im Jahr.
Mitglieder im Gemeinderat von Adendorf
können nicht im Vorstand tätig sein.
§ 11
Der Vorstand kann auf Vorschlag der
Mitgliederversammlung einen Beirat berufen. Dem Beirat gehören die
Ehrenvorsitzenden, die Ehrenmitglieder und die Gruppensprecher/innen an.
Mitglieder des Beirates haben im Vorstand beratende Stimme.
§ 12
Die Hauptversammlung kann
Sprecher/innen für Arbeitsgruppen wählen. Bilden sich im laufe des Jahres
weitere Gruppen, so werden für diese auf der folgenden Hauptversammlung
ebenfalls Sprecher/innen gewählt. Die Wahl der Gruppensprecher/innen gilt
jeweils bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
§ 13
Die Wahlen für den Vorstand werden in
der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vorgenommen. Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein
anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung in
dessen Amt berufen.
§ 14
In der Hauptversammlung sind
alljährlich zwei Rechnungsprüfer/innen sowie zwei stellv. Rechnungsprüfer/innen
für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, die Vorstand oder Beirat nicht
angehören dürfen. Sie haben das gesamte Rechnungswesen zu prüfen und in der
Hauptversammlung Bericht zu erstatten und Entlastung zu beantragen. Es sind
ihnen auf Anforderung jederzeit Bücher und Kasse und alle Belege von dem/der
Rechnungsführer/in vorzulegen.
§ 15
Anträge auf Änderung der Satzung müssen in
ihrem Wortlaut mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern
bekannt gemacht werden. Anträge aus Mitgliederkreisen auf Änderung der Satzung
müssen von mindestens zwölf Mitgliedern unterzeichnet und sechs Wochen vor der
nächsten Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Satzungsänderungen können nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
§ 16
Die Auflösung des Vereins kann nur auf
Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit in der
ersten Versammlung nicht erreicht, so kann die Auflösung von einer zweiten
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die frühestens vier
Wochen und spätestens sechs Wochen nach der ersten Versammlung stattzufinden
hat. Der Auflösungsbeschluss bedarf in der zweiten Versammlung eine Mehrheit
von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des
vorhandenen Vereinsvermögens beschließt die auflösende Versammlung. Dasselbe
darf nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft,
die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche
oder mildtätige Zwecke verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 17
Diese Satzung tritt mit dem 03.02.94
in Kraft.
Download der Satzung: satzung.doc
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Antrag
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